Jagdwissen

Drückjagd vorbereiten: Was die UVV Jagd (VSG 4.4) wirklich vorschreibt

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Ende August ist der richtige Zeitpunkt, um die Bewegungsjagdsaison vorzubereiten. Die Einladungen gehen in den nächsten Wochen raus, Stände werden geprüft, Treiberwehr und Hundeführer angefragt. Wer die Jagd leitet, sollte spätestens jetzt einen genauen Blick in die Unfallverhütungsvorschrift Jagd werfen, kurz UVV Jagd oder VSG 4.4. Sie ist keine Empfehlungssammlung, sondern verbindliches Recht der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, und Verstöße gegen bestimmte Vorschriften sind ausdrücklich Ordnungswidrigkeiten.

Interessant ist, dass die UVV auch für Jagdgäste gilt und nicht nur für die Jagdleitung. Wer eingeladen wird, sollte also wissen, was von ihm erwartet wird. Dieser Beitrag geht die relevanten Regeln durch, und zwar nah am Wortlaut, damit du nicht auf Halbwissen aus dem Jagdgespräch angewiesen bist.

Was zur Gesellschaftsjagd zählt

Die VSG 4.4 spricht in § 4 von Gesellschaftsjagden. Der Hinweis zu Absatz 1 nennt als Beispiele ausdrücklich Treibjagden und Drückjagden. Die Vorschrift stammt in ihrer Grundfassung vom 1. Januar 2000, die hier zitierte Fassung ist die Ausgabe vom 23. Juni 2023. Der rechtsverbindliche Text ist in der Broschüre grau hinterlegt, die Hinweise erläutern, wie die Schutzziele erreicht werden können.

Jagdleiter bestimmen und belehren

Der Einstieg ist eindeutig: Bei Gesellschaftsjagden muss der Unternehmer einen Jagdleiter bestimmen, wenn er die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Und weiter: Die Anordnungen des Jagdleiters sind zu befolgen. Damit ist die Weisungskette geklärt, bevor der erste Schütze auf dem Stand steht.

Der Jagdleiter hat Schützen und Treibern die erforderlichen Anordnungen für den gefahrlosen Ablauf zu geben. Zwei Punkte sind dabei ausdrücklich genannt: Er hat die Beteiligten vor Beginn der Jagd zu belehren und ihnen die Signale bekanntzugeben. Die Belehrung ist keine Formalie, die man im Vorbeigehen abhakt. Der Hinweis zu Absatz 2 sagt, wozu sie insbesondere gehört, nämlich der Hinweis auf die Vorschriften in Absatz 3 sowie in den Absätzen 6 bis 11. Genau diese Absätze behandeln Laden und Entladen, Standanweisung, Schießen in Richtung von Personen, Schießen ins Treiben, Kesseltreiben, Waffentragen außerhalb des Treibens und Durchgehschützen.

Der Jagdleiter kann für einzelne Aufgaben Beauftragte einsetzen. Der Hinweis nennt als Beispiele das Einweisen der Schützen in die Stände und das Führen der Treiberwehr. Auf großen Jagden ist das der Normalfall, und es lohnt sich, diese Rollen vorher schriftlich festzulegen statt am Morgen improvisiert zu verteilen.

Eine Pflicht, die unangenehm sein kann

Absatz 4 verlangt etwas, das im Ernstfall Rückgrat kostet: Der Jagdleiter hat Personen, die infolge mangelnder geistiger und körperlicher Eignung besonders unfallgefährdet sind, die Teilnahme an der Jagd zu untersagen. Das ist keine Kann-Bestimmung. Wer erkennbar nicht in der Verfassung ist, sicher am Stand zu stehen und zu schießen, wird nicht mitgenommen, egal wie unangenehm das Gespräch wird.

Signalkleidung: die 2023 präzisierte Regel

Absatz 12 lautet: Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben. Das galt schon lange, führte aber in der Praxis zu Auslegungsproblemen, weil die frühere Aufzählung von der gelben Regenjacke bis zum orange-roten Signalband am Hut reichte.

Deshalb wurde der Hinweis zu Absatz 12 konkretisiert. Er lautet jetzt: Zur deutlichen farblichen Abhebung von der Umgebung eignet sich großflächige Oberbekleidung in Signalfarbe wie zum Beispiel Warnwesten. Damit ist der Maßstab klar. Ein schmales Band am Hut erfüllt die Erwartung nicht mehr, gefragt ist Fläche. Und die Regel gilt für alle unmittelbar Beteiligten, also auch für Treiber und Hundeführer, nicht nur für die Schützen.

Praxistipp für die Einladung

Schreib die Anforderung an die Signalkleidung direkt in die Einladung, samt Hinweis, dass ohne großflächige Signalfarbe keine Teilnahme möglich ist. Halte für den Notfall ein paar Warnwesten im Fahrzeug bereit. Das erspart am Sammelplatz die peinliche Diskussion und macht die Vorgabe für alle nachvollziehbar.

Laden, Standanweisung und der Schussbereich

Absatz 3 regelt die Waffenhandhabung im Kern: Sofern der Jagdleiter nichts anderes anordnet, ist die Waffe erst auf dem Stand zu laden und nach Beendigung des Treibens sofort zu entladen. Wer den Stand mit geladener Waffe ansteuert oder nach dem Abblasen noch geladen herumsteht, verstößt gegen die Vorschrift.

Bei Standtreiben haben der Jagdleiter oder die von ihm bestimmten Beauftragten den Schützen ihre jeweiligen Stände anzuweisen und den jeweils einzuhaltenden Schussbereich genau zu bezeichnen. Das ist der Punkt, an dem Standkarten und eine saubere Ansprache vor Ort ihren Wert zeigen. Nach dem Einnehmen der Stände haben sich die Schützen zusätzlich mit den jeweiligen Nachbarn zu verständigen. Besteht keine Sichtverbindung, muss der Jagdleiter diese Verständigung sicherstellen.

Ebenfalls in Absatz 6 geregelt: Sofern der Jagdleiter nichts anderes bestimmt, darf der Stand vor Beendigung des Treibens weder verändert noch verlassen werden. Und wenn ein Schütze den Stand mit Zustimmung des Jagdleiters doch verändert oder verlässt, hat er sich vorher mit seinen Nachbarn zu verständigen. Der Gedanke dahinter ist immer derselbe: Jeder muss jederzeit wissen, wo die anderen stehen.

Die harten Schießverbote

Befinden sich Personen in gefahrbringender Nähe, darf in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig. Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nicht in das Treiben hineingeschossen werden; Ausnahmen kann nur der Jagdleiter unter besonderen Verhältnissen zulassen, sofern eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Beim Kesseltreiben bestimmt der Jagdleiter, ab wann nicht mehr in den Kessel geschossen werden darf, spätestens jedoch nach dem Signal „Treiber rein“.

Jagdhunde im Revier, Hundeführer und Treiberwehr gehören bei Gesellschaftsjagden zu den unmittelbar Beteiligten

Waffe tragen außerhalb des Treibens

Absatz 10 ist der Klassiker, an dem man erfahrene von unerfahrenen Jagdgästen unterscheidet: Die Waffe ist außerhalb des Treibens stets ungeladen, mit geöffnetem Verschluss und mit der Mündung nach oben oder abgeknickt zu tragen. Nur bei besonderen Witterungsverhältnissen kann der Jagdleiter zulassen, dass Waffen geschlossen und mit der Mündung nach unten getragen werden, sofern sie entladen sind.

Für Durchgeh- und Treiberschützen gilt Absatz 11: Während des Treibens dürfen sie nur entladene Schusswaffen mitführen. Ausgenommen sind Feldstreifen und Kesseltreiben. Der Hinweis lässt das Mitführen mit entladenen Läufen ausnahmsweise zu, und zwar für den Eigenschutz, für den Fangschuss und für den Schuss auf vom Hund gestelltes Wild.

Schließlich Absatz 13, der oft zu spät angewandt wird: Bei schlechten Sichtverhältnissen hat der Jagdleiter die Jagd einzustellen. Der Hinweis nennt dichten Nebel, einsetzende Dunkelheit und Schneetreiben. Das ist eine Pflicht, keine Ermessensfrage, und im November mit Nebellagen und früher Dämmerung durchaus praxisrelevant.

Nachsuche: eigene Regeln, gleicher Ernst

Die Nachsuche hat in § 5 einen eigenen Paragrafen. Der Hundeführer wird durch den Unternehmer oder seinen Beauftragten als Jagdleiter bestimmt und hat damit Weisungsrecht, wenn weitere Personen beteiligt sind. Er muss die notwendige persönliche Schutzausrüstung benutzen; der Hinweis nennt Schutzbrille und Schutzhandschuhe. Der Lauf der Waffe ist vor eindringenden Fremdkörpern zu schützen, wofür sich Klebestreifen aus durchschießbarem Material eignen.

Zwei weitere Punkte werden häufig übersehen: Kinder und Jugendliche dürfen nicht an der Nachsuche teilnehmen, und der Unternehmer hat für die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material zu sorgen. Ergänzend gelten die Absätze 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 12 des § 4 entsprechend, die Signalkleidungspflicht also auch hier.

Passend dazu regelt § 3 Absatz 6 allgemein, dass bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen ist. Der Hinweis nennt neben Witterungs-, Gelände- und Bodenverhältnissen ausdrücklich die Nachsuche auf wehrhaftes Wild. Wer im November allein hinter einer angeschweißten Sau hergeht, handelt also nicht nur riskant, sondern gegen den Geist der Vorschrift.

Was als Ordnungswidrigkeit gilt

§ 8 zählt auf, welche Verstöße nach § 209 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII ordnungswidrig sind, vorsätzlich wie fahrlässig. Aus dem Bereich der Gesellschaftsjagd sind das § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 6, Absatz 7, Absatz 8 Satz 1, Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Satz 1. Dazu kommen unter anderem § 3 Absatz 1 Satz 1 zum Laden nur während der tatsächlichen Jagdausübung und § 5 Absatz 4 zum Ausschluss von Kindern und Jugendlichen bei der Nachsuche.

Übersetzt: Die Bestimmung eines Jagdleiters, die Belehrung, die Laderegel, die Standanweisung, das Verbot des Durchziehens durch die Linie, das Verbot des Schießens ins Treiben und die Trageregeln sind bußgeldbewehrt. Wer das kennt, führt die Belehrung anders durch.

Eine gute Drückjagd erkennt man nicht an der Strecke, sondern daran, dass am Abend jeder Beteiligte unverletzt am Streckenplatz steht.

Nicht vergessen: die Hochsitze

§ 7 verlangt vom Unternehmer sicherzustellen, dass Hochsitze, Zugänge und Stege fachgerecht errichtet und gegen Absturz gesichert sind, dass bei ortsveränderlichen Hochsitzen die Standsicherheit gewährleistet ist, dass Hochsitze vor jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal jährlich geprüft werden, und dass nicht mehr benötigte Einrichtungen abgebaut werden. Die jährliche Prüfung und der Abbau nicht mehr benötigter Einrichtungen sind ebenfalls bußgeldbewehrt.

Genau hier liegt der praktische Ansatzpunkt für die Saisonvorbereitung. Wer im Spätsommer alle Drückjagdböcke und Kanzeln durchgeht, dokumentiert und Mängel abarbeitet, hat im Oktober keinen Stand mehr im Plan, der eigentlich gesperrt gehört. Wie eine solche Prüfroutine im Detail aussieht, haben wir in unserem Beitrag zur Hochsitz-Kontrolle beschrieben.

Checkliste für die Saisonvorbereitung

Jagdleiter und Beauftragte schriftlich festlegen. Alle Ansitzeinrichtungen prüfen und das Ergebnis dokumentieren, gesperrte Stände aus der Standkarte nehmen. Standkarten mit eindeutig bezeichnetem Schussbereich erstellen. Signale festlegen und in der Belehrung durchgehen. Anforderung an die Signalkleidung in die Einladung schreiben. Erste-Hilfe-Material und Nachsuchengespann organisieren. Abbruchkriterien bei schlechter Sicht vorher benennen.

Warum die Dokumentation dazugehört

Die UVV verlangt an mehreren Stellen Handlungen, deren Erfüllung im Nachhinein belegbar sein sollte: die Belehrung, die Prüfung der Ansitzeinrichtungen, die Zuweisung der Stände. Passiert nichts, fragt niemand danach. Passiert etwas, ist die Frage nach dem Nachweis die erste, die gestellt wird.

In Waidly kannst du deine Reviereinrichtungen mit Standort und Typ anlegen und die UVV-Ansitzkontrolle nach VSG 4.4 über ein digitales Prüfformular abarbeiten. Am Ende steht ein Prüfprotokoll als PDF, das du archivieren oder an den Revierinhaber weitergeben kannst. Zusammen mit der digitalen Streckenliste, in der die Strecke der Jagd samt Erlegern und Wildarten erfasst wird, hast du den Tag von der Vorbereitung bis zum Streckenlegen sauber belegt.

Die Bewegungsjagd ist die effizienteste Form der Bejagung, die wir haben, und gleichzeitig die mit den meisten gleichzeitig bewegten Personen im Revier. Beides zusammen macht die Vorbereitung zur eigentlichen Arbeit. Wer sie im August erledigt, hat im November den Kopf frei für die Jagd.

Reviereinrichtungen prüfbar und nachweisbar

Mit Waidly dokumentierst du die UVV-Ansitzkontrolle nach VSG 4.4 direkt am Stand und führst deine Strecke digital. So gehst du mit geprüften Einrichtungen und sauberen Nachweisen in die Drückjagdsaison.

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