Jagdrecht

Jagd vom Motorboot in Bayern: die Regeln 2026 im Überblick

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Zur Wasserjagd gehören alle an und auf dem Wasser durchgeführten Jagdarten, und gerade dort werden invasive Wasservögel wie die Nilgans oder Nutrias zunehmend zum Thema. Wer dabei ein Boot einsetzt, steht schnell mitten im Jagdrecht. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat am 20. August 2026 die unteren Jagdbehörden über den rechtlichen Rahmen der Jagd mit maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen informiert. Dieser Beitrag fasst zusammen, was in Bayern gilt, wo das Verbot endet und wann die Jagdbehörde eine Ausnahme erteilen kann.

Kormorane auf dem Wasser im Morgenlicht, an und auf Gewässern spielt sich die Wasserjagd ab

Das Verbot: kein Schuss aus dem Motorboot

Nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) ist es verboten, Wild aus maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen. Maschinengetrieben ist ein Wasserfahrzeug, wenn es mit einem Verbrennungs- oder Elektromotor ausgerüstet ist, und sei es auch nur mit einem Hilfsmotor. Ein Ruderboot mit Außenbordmotor fällt also darunter.

Nicht erfasst sind dagegen Wasserfahrzeuge, die ausschließlich mit Muskelkraft oder vom Wind bewegt werden. Aus einem reinen Ruder-, Paddel- oder Segelboot darf also grundsätzlich geschossen werden, aus dem Motorboot nicht.

Hintergrund des Verbots ist die Waidgerechtigkeit nach § 1 Abs. 3 Bundesjagdgesetz. Dem Wild sollen Chancen gegenüber den technischen Möglichkeiten des Jägers bleiben. Genau dieser Gedanke bestimmt auch, wo das Verbot endet.

Was das Verbot nicht erfasst

Verboten ist nur das Beschießen. Andere jagdliche Handlungen, etwa das Aufsuchen des Wildes oder das Bergen des erlegten Stücks, fallen nach dem Wortlaut nicht unter das Verbot. Mit dem Motorboot zum Ansitz zu fahren oder erlegtes Wasserwild zu bergen ist also zulässig.

Entscheidend ist der Moment der Schussabgabe. Nach Auffassung des Ministeriums greift das Verbot nicht, wenn bei der Schussabgabe der Motor abgestellt ist und das Boot nicht mehr durch nachwirkende Motorkraft fortbewegt wird. In diesem Fall macht der Jäger von den technischen Vorteilen des Motorboots gerade keinen Gebrauch. Die Situation ist vergleichbar mit einem Kraftfahrzeug, das mit abgestelltem Motor wie eine Ansitzeinrichtung genutzt wird (vgl. LT-Drs 19/9707, S. 34).

Die 5-km/h-Grenze der Vogelschutzrichtlinie

Für europäische Vogelarten setzt das Unionsrecht den Rahmen. Die Vogelschutzrichtlinie verbietet die Verfolgung aus fahrenden, motorisierten Fahrzeugen. Eine Verfolgung mit Motorbooten bis zu einer Antriebsgeschwindigkeit unter 5 km/h ist nach Anhang IV Buchst. b der Richtlinie aber ausdrücklich gestattet. Diese Schwelle taucht deshalb auch bei den Ausnahmen wieder auf.

Ausnahmen durch die Jagdbehörde

Reicht es für das jagdliche Ziel nicht aus, vor dem Schuss den Motor abzustellen, kann die untere Jagdbehörde nach Art. 29 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 BayJG eine Ausnahme erteilen. Wie weit sie gehen darf, hängt von der Wildart und von der Antriebsgeschwindigkeit ab.

Nicht europäische Vogelarten oder Fahrt unter 5 km/h

Bei nicht europäischen Vogelarten, etwa der Rost- oder Nilgans, ist die Vogelschutzrichtlinie nicht einschlägig. Hier genügt für die Ausnahme ein besonderer Grund nach Art. 29 Abs. 5 Satz 1 BayJG. Darunter fallen insbesondere Gründe der Wildseuchenbekämpfung (etwa eine Bedrohung der Bestände durch die Geflügelpest), die Vermeidung übermäßiger Wildschäden (Fraß-, Tritt- oder Verkotungsschäden auf landwirtschaftlichen Flächen in Gewässernähe) sowie die Bekämpfung invasiver Arten wie der Nilgans. Bei starken Verunreinigungen kann auch die Gesundheit von Menschen betroffen sein. Dieselbe Grundlage genügt, wenn die Ausnahme nur ein Boot mit einer Antriebsgeschwindigkeit unter 5 km/h erfassen soll, weil das Unionsrecht solche Boote bei europäischen Vogelarten ausdrücklich nicht verbietet.

Zusätzlich muss die Bejagung vom Motorboot verhältnismäßig sein, also geeignet, erforderlich und angemessen. Geeignet ist sie, wenn sie das Ziel fördert, etwa eine Bestandsreduktion bei Arten, die sich häufig auf Gewässern aufhalten. Erforderlich ist sie, wenn die Bejagung vom Ufer oder ohne Motor bei großen stehenden oder fließenden Gewässern keine gleich geeignete Alternative darstellt. Und angemessen ist sie, wenn die Abwägung von Vor- und Nachteilen im Einzelfall zu ihren Gunsten ausfällt.

Europäische Vogelarten und Fahrt über 5 km/h

Soll für europäische Vogelarten wie die Grau- oder Kanadagans ein Motorboot mit mehr als 5 km/h eingesetzt werden, gilt ein strengerer Maßstab. Eine Einschränkung des Verbots ist dann nach Art. 29 Abs. 5 Satz 2 BayJG nur aus den in Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie genannten Gründen zulässig, und auch nur, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. In Betracht kommen Gründe im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern.

Erhebliche Schäden müssen dabei nicht schon eingetreten sein, es muss aber eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sie eintreten. Die Prognose ist regelmäßig auf bereits dokumentierte Schäden der Vergangenheit oder auf gesammelte Erfahrungen zu stützen. Bei der Alternativenprüfung reicht es nicht, dass es kein gleich geeignetes Mittel gibt. Es darf gar keine andere zufriedenstellende Lösung geben. Bei anhaltender Strömung ist oft ein fortlaufender Motoreinsatz nötig, um manövrierfähig zu bleiben oder die Position zu halten. In solchen Fällen können Jäger nicht auf einen Verzicht auf die Motorisierung verwiesen werden.

Antrag, Allgemeinverfügung und Beteiligung

In der Praxis benötigt die Jagdbehörde für eine Ausnahme häufig einen Antrag, um die besonderen Gründe und die verfolgte Bejagungsstrategie prüfen zu können. Ist eine Problematik revierübergreifend oder an einem konkreten Gewässer bekannt, sind nach Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz auch Allgemeinverfügungen möglich, soweit sie ordnungsgemäß bekanntgegeben werden.

Werden wesentliche Belange der Land- und Forstwirtschaft oder des Naturschutzes berührt, sind die zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beziehungsweise die unteren Naturschutzbehörden zu beteiligen (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 BayJG).

Unfallverhütung: nur im Stehen und gesichert

Unabhängig vom Jagdrecht gilt bei der Jagd mit Booten § 3 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4, UVV Jagd). Danach darf von Wasserfahrzeugen aus nur im Stehen geschossen werden, wenn das Fahrzeug gegen Umschlagen und der Schütze gegen Stürzen gesichert ist. Wer die Wasserjagd plant, muss diese Vorgabe von vornherein einkalkulieren.

Sauber dokumentieren mit Waidly

Wer eine Ausnahme beantragt, braucht Argumente. Die Prognose erheblicher Schäden stützt die Behörde regelmäßig auf dokumentierte Schäden der Vergangenheit oder auf gesammelte Erfahrungen. Genau hier hilft eine saubere Streckenführung. In Waidly hältst du Erlegungen und Beobachtungen mit Datum, Ort, Wildart und Foto fest, dokumentierst gezielt das Aufkommen invasiver Wasservögel und siehst am Gewässer über die Saison, wie sich der Bestand und die Schäden entwickeln.

Am Ende einer Saison wertest du deine Strecke nach Wildart und Revier aus. Das ergibt eine belastbare Grundlage, mit der du gegenüber der Jagdbehörde, den beteiligten Ämtern und deinem Landesjagdverband nachvollziehbar begründen kannst, warum eine Bejagung vom Boot am jeweiligen Gewässer nötig ist.

Kurz gefasst

Beschießen aus dem Motorboot ist verboten, Aufsuchen und Bergen nicht. Mit abgestelltem Motor ohne Nachlauf greift das Verbot nicht. Ausnahmen erteilt die untere Jagdbehörde, bei europäischen Vogelarten über 5 km/h nur nach Art. 9 Vogelschutzrichtlinie. Und immer gilt: von Bord nur im Stehen und gesichert schießen.

Dieser Beitrag gibt den Stand des Ministerialschreibens vom 20. August 2026 wieder und dient der Orientierung, nicht der Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweilige Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte sind die untere Jagdbehörde und der Landesjagdverband die richtigen Ansprechpartner. Die Ausführungen beziehen sich auf Bayern.

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