In befriedeten Siedlungsbereichen bestehen regelmäßig Konflikte mit Wildarten, gerade auch mit invasiven Arten wie dem Waschbären. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat den Jagdbehörden am 20. August 2026 einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten gegeben, um Eigentümer, Nutzungsberechtigte, Kommunen, Revierinhaber und deren Beauftragte bei Problemlagen zu unterstützen. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Punkte für Bayern zusammen: wer fangen und schießen darf, wann eine Gestattung nötig ist und welche Ausnahmen von jagdrechtlichen Verboten in Betracht kommen.
Ein befriedeter Bezirk ist ein Bereich, in dem die Jagd grundsätzlich ruht, etwa Wohngrundstücke, Gärten, Friedhöfe, Tiergärten oder Parke (Art. 6 BayJG). Dass dort nicht regulär gejagt wird, heißt aber nicht, dass gegen problematisches Wild nichts unternommen werden kann.
Was der Revierinhaber ohne Bescheid darf
§ 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) enthält eine Gestattungsfiktion für Revierinhaber. Eine Gestattung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayJG gilt danach als erteilt, wenn der Revierinhaber im befriedeten Bezirk mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild, Nutrias und Wildkaninchen mit Fanggeräten innerhalb der Jagdzeiten ausübt. Erfasst sind sowohl Lebend- als auch Totschlagfallen.
Wichtig für die Praxis: Bei der Verwendung von Lebendfallen ist für den Fangschuss keine gesonderte Gestattung durch die Jagdbehörde erforderlich. Die Jagdausübung erstreckt sich nach der Legaldefinition auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild, das Erlegen eines in einer Lebendfalle gefangenen Tieres ist also mitumfasst. Zugleich handelt es sich um befugte Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 Satz 1 Waffengesetz, weshalb es auch keiner gesonderten Schießerlaubnis bedarf.
Die Gestattungsfiktion greift nur für den Revierinhaber und nur für die genannten Arten mit Fanggeräten. Sobald andere Personen fangen sollen, andere Tierarten oder Jagdhandlungen betroffen sind (etwa die Erlegung mit der Schusswaffe außer dem Fangschuss) oder außerhalb der Jagdzeiten gehandelt wird, ist eine ausdrückliche Gestattung durch die untere Jagdbehörde nötig, jeweils mit Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.
Wann die Jagdbehörde gestatten muss
Eine ausdrückliche Gestattung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayJG ist erforderlich, wenn der Fallenfang durch andere Personen als den Revierinhaber erfolgen soll, also durch den Eigentümer, den Nutzungsberechtigten oder von diesen beauftragte Personen. Sie ist auch nötig, soweit andere Arten oder Jagdhandlungen betroffen sind oder außerhalb der Jagdzeiten gehandelt wird.
Jagdhandlungen mit der Schusswaffe
Jagdhandlungen mit der Schusswaffe, etwa die Einzeljagd oder der Fangschuss bei der Fallenjagd, können dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind. Waffenrechtlich zählt eine behördlich gestattete Jagdhandlung im befriedeten Bezirk zur befugten Jagdausübung nach § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG, weshalb es für den Schusswaffengebrauch durch Jagdscheininhaber keiner gesonderten Schießerlaubnis bedarf.
Beim Schalldämpfer ist zu unterscheiden. Für Jagdlangwaffen mit Munition mit Zentralfeuerzündung ist der Umgang von § 13 Abs. 9 WaffG umfasst. Nicht umfasst und damit erlaubnispflichtig ist der Schalldämpfer dagegen für Jagdlangwaffen mit Randfeuermunition, die im befriedeten Bezirk regelmäßig Verwendung finden. Auf die Möglichkeit, ein waffenrechtliches Bedürfnis für einen Schalldämpfer im Einzelfall anzuerkennen, weist das Ministerium ausdrücklich hin.
Fallenjagd
Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte können die Jagd mit Fallen aufgrund einer Gestattung durch die untere Jagdbehörde ausüben, sofern die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wurde. Bei Lebendfallen ist zusätzlich eine Gestattung der Jagdhandlung mit der Schusswaffe für den unverzüglichen Fangschuss nötig. Ist die Person, der der Lebendfallenfang gestattet werden soll, nicht selbst im Besitz eines gültigen Jagdscheins, muss mindestens ein Beauftragter benannt werden, der den Fangschuss durchführt. Hier bietet sich der Revierinhaber an. Der Bescheid enthält dann zwei Gestattungen und regelmäßig die Auflage, dass vor Fängischstellung der Lebendfalle sichergestellt ist, dass der Fangschuss-Berechtigte zur Verfügung steht.
Beizjagd
Die Beizjagd kann bei Wildkaninchen, Rabenkrähen und Elstern eine geeignete Methode sein, vor allem wenn auf Schusswaffen verzichtet werden soll. Die Jagd auf Wildkaninchen am Bau erfolgt mit Frettchen, in deckungsreichem Gelände gegebenenfalls unter Verwendung von Stöberhunden. Ausüben darf die Beizjagd nur, wer im Besitz eines gültigen Falknerjagdscheins ist (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BJagdG).
Unabhängig von der jagdrechtlichen Grundlage gelten stets die örtlichen Verbote des § 20 BJagdG. An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des Einzelfalls die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf sie nicht ausgeübt werden, und eine Gefährdung Dritter ist auszuschließen. Drängen sich Sicherheitsbedenken auf, kann die Jagdbehörde Jagdhandlungen zeitlich oder räumlich oder in Bezug auf das Kaliber beschränken, etwa nur außerhalb der Öffnungszeiten von Friedhöfen und Parken oder nur mit Kleinkalibern.
Fallenjagd: Sachkunde und Fallentypen
Die Fallenjagd darf, unabhängig von der Grundlage, nur ausüben, wer die erforderliche Fallensachkunde nachweisen kann (Art. 29a Abs. 1 BayJG). Die Nachweispflicht trifft Jagdscheininhaber ebenso wie alle anderen Personen, die Fallen einsetzen.
Ab dem 1. Januar 2027 kann der Nachweis der erforderlichen Fallensachkunde auch durch eine ab diesem Zeitpunkt in Bayern abgelegte Jägerprüfung erbracht werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Jäger- und Falknerprüfungsordnung, ab 1. Januar 2027: § 12g Abs. 1 AVBayJG). Die Fallenjagd rückt damit stärker in die reguläre Ausbildung.
Bei den Fallentypen ist zu unterscheiden. Für Lebendfangfallen gelten die Voraussetzungen des Art. 29a Abs. 2 Satz 1 BayJG und des § 12a AVBayJG. Sie müssen beispielsweise einen unversehrten Lebendfang gewährleisten, bestimmte Mindestgrößen aufweisen und regelmäßig kontrolliert werden, und die alsbaldige Tötung des gefangenen Tieres muss sichergestellt sein. Totschlagfallen müssen ihrer Bauart nach gewisse Mindestanforderungen erfüllen, hier sind Art. 29a Abs. 2 und 3 BayJG sowie die §§ 12b bis 12e AVBayJG zu beachten. Insbesondere muss eine sofortige Tötung gewährleistet sein.
Beim Fang von Haarraubwild nach Anhang IV und V der FFH-Richtlinie müssen die Fallen grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen selektiv sein (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Halbsatz 2 BayJG), bei Totschlagfallen strenger als bei Lebendfallen. Selektivität lässt sich über den Aufstellort, bauartbedingte Einschränkungen der Zugangsmöglichkeit und die Wahl des Köders erreichen. So schließt etwa ein Fangbunker mit kleinem Einschlupfloch größere Tiere aus, und eine Beköderung mit Gemüse für den Fang von Wildkaninchen oder Nutria ist für Raubwild und Hauskatzen in der Regel unattraktiv.
Ausnahmen von jagdrechtlichen Verboten
Auch im befriedeten Bezirk sind grundsätzlich sämtliche jagdrechtlichen Vorgaben sowie Ge- und Verbote einzuhalten. Zusätzlich zur Gestattung von Jagdhandlungen können aber Ausnahmen oder Einschränkungen von anderen jagdrechtlichen Verboten vorgenommen werden.
- Schonzeitaufhebung. Eine Gestattung kann mit einer Verkürzung der Schonzeit nach Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 BayJG verbunden werden. In Betracht kommt das insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung, der Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefährdung der Gesundheit von Menschen sowie zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten.
- Brut- und Setzzeiten. In den Brut- und Setzzeiten dürfen bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden (§ 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Abweichend davon ist nach Art. 33 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BayJG eine Ausnahme aus besonderen Gründen möglich, stets unter besonderer Beachtung der Verhältnismäßigkeit.
- Nachtjagdverbot. Viele Konfliktarten dürfen bereits in der Nacht bejagt werden (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n BayJG). Für Wildkaninchen besteht dagegen ein Nachtjagdverbot, obwohl die Art oft zur Nachtzeit aktiv ist. Eine Ausnahme kann in Erwägung gezogen werden, gerade wenn tagsüber eine hohe Besucherfrequenz besteht und eine Bejagung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, etwa in Stadtparken.
- Künstliche Lichtquellen und Nachtsichttechnik. Schwarzwild und Haarraubwild, soweit dieses nicht Anhang IV und V der FFH-Richtlinie unterfällt, sowie invasive Haarwildarten dürfen unter Verwendung künstlicher Lichtquellen und Nachtzielgeräten bejagt werden (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BayJG). Ist dies auch für andere Arten nötig, muss eine Ausnahme erteilt werden.
Aneignung, Versicherung und Bekanntgabe
Das Aneignungsrecht bei Jagdhandlungen im befriedeten Bezirk steht demjenigen zu, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde (Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayJG). Zudem darf sich der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen (Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayJG).
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind, haben im Regelfall auch keine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Es bietet sich daher der Hinweis an, selbstverantwortlich für eine ausreichende Absicherung im Schadensfall zu sorgen, etwa durch eine Haftpflichtversicherung.
Bekanntgegeben werden die Gestattungen und Ausnahmen durch Einzelbescheide an die Betroffenen oder gegebenenfalls durch Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2, Art. 41 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Erlass von Allgemeinverfügungen kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie und des Bürokratieabbaus vorteilhaft sein, wenn dadurch eine Vielzahl von Einzelbescheiden vermieden wird.
Im Revier dokumentieren mit Waidly
Fallenjagd lebt von Sorgfalt und Nachweisbarkeit. Lebendfallen müssen regelmäßig kontrolliert werden, die Sachkunde muss belegt sein, und bei einer behördlichen Gestattung gehören Auflagen zum Alltag. In Waidly hältst du deine Fänge in der Streckenliste fest, mit Wildart, Ort, Datum und Foto, und dokumentierst gezielt das Aufkommen invasiver Arten wie Waschbär oder Nutria.
Deine Fallensachkunde, den Falknerjagdschein oder einen Gestattungsbescheid legst du als Jagddokument ab, sodass du sie bei einer Kontrolle griffbereit hast. Die Daten liegen per iCloud gesichert vor. Am Saisonende wertest du deine Strecke nach Art und Revier aus. Das ergibt genau die dokumentierte Grundlage, die eine Jagdbehörde für Schonzeitaufhebungen oder weitere Ausnahmen sehen will.
Dieser Beitrag gibt den Stand des Ministerialschreibens vom 20. August 2026 wieder und dient der Orientierung, nicht der Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweilige Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte sind die untere Jagdbehörde und der Landesjagdverband die richtigen Ansprechpartner. Die Ausführungen beziehen sich auf Bayern.
Fänge, Nachweise und Strecke an einem Ort
Mit Waidly dokumentierst du Fänge und invasive Arten in der Streckenliste, legst Sachkunde und Bescheide als Jagddokument ab und wertest am Saisonende aus, was du gegenüber der Jagdbehörde belegen kannst.
Waidly im App Store laden Waidly bei Google Play laden