Jagdrecht

Katze in der Lebendfalle: Niedersachsen schafft Klarheit für Fallenjäger

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Jeder, der regelmäßig Lebendfangfallen betreibt, kennt die Situation: Du fährst morgens die Fangplätze ab, der Fangmelder hat ausgelöst, und in der Falle sitzt keine Waschbärin und kein Fuchs, sondern eine Katze. Was dann rechtlich zu tun ist, war lange unklar und wurde je nach Landkreis unterschiedlich gehandhabt. Für Niedersachsen gibt es dazu seit Anfang September 2026 eine belastbare Aussage des zuständigen Ministeriums. Sie ist erfreulich pragmatisch und verdient eine genauere Betrachtung, weil sie Konsequenzen für die Praxis hat.

Die Klarstellung des Ministeriums

Das Niedersächsische Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz hat auf Nachfrage klargestellt, dass das Freilassen erkennbar verwilderter beziehungsweise freilebender Katzen aus einer Lebendfangfalle keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Über diese Stellungnahme berichtete die Fachzeitschrift PIRSCH am 11. September 2026.

Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 24 Abs. 3 Sätze 5 und 6 des Niedersächsischen Jagdgesetzes. Danach darf ein unbeabsichtigter Fehl- oder Beifang unverzüglich am Fangort wieder freigelassen werden. Genau darunter fällt nach Lesart des Ministeriums der unbeabsichtigte Fang einer freilebenden Katze.

Der zweite, praktisch entscheidende Teil der Aussage betrifft das Fundrecht: Allein der unbeabsichtigte Fang führt nicht dazu, dass die Katze als Fundtier nach den §§ 965 ff. BGB behandelt und einer kommunalen Fundbehörde zugeführt werden müsste. Begründet wird das mit dem Tierschutz. Die Unterbringung in einem Tierheim ist für ein Tier, das an ein Leben in Freiheit gewöhnt ist, häufig nicht tierschutzgerecht. Neu ist die Linie im Kern nicht: Das Ministerium hatte bereits im November 2025 per Runderlass an die kommunalen Spitzenverbände darauf hingewiesen.

Der Kern in einem Satz

Eine erkennbar verwilderte oder freilebende Katze, die unbeabsichtigt in eine Lebendfangfalle gerät, ist ein Fehlfang im Sinne des § 24 Abs. 3 NJagdG. Sie darf unverzüglich am Fangort freigelassen werden, ohne dass daraus eine Ordnungswidrigkeit oder eine Fundtierpflicht entsteht. Die Angaben beziehen sich auf Niedersachsen und auf die Stellungnahme des Landwirtschaftsministeriums von Anfang September 2026.

Die entscheidende Abgrenzung: verwildert oder Freigänger

Die Klarstellung gilt ausdrücklich nicht pauschal für jede Katze. Sobald es sich erkennbar um ein Tier handelt, das in menschlicher Obhut steht, also um eine Freigängerkatze, greift das Fundrecht mit allen Folgen. Das Ministerium nennt dafür Indizien, die sich in der Praxis gut anwenden lassen: zutrauliches Verhalten, ein gepflegtes Äußeres und ein Halsband.

Wer hier unsicher ist, darf im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch einen Transponder mit einem mobilen Lesegerät auslesen. Für Revierinhaber, die häufig in Ortsrandlage oder in Streusiedlungen fangen, kann ein solches Lesegerät eine sinnvolle Anschaffung sein, weil es aus einer Einschätzung eine belegbare Feststellung macht.

Die Unterscheidung ist in der Praxis selten schwierig. Eine seit Generationen verwilderte Katze verhält sich in der Falle anders als der Hauskater aus dem Nachbardorf: Sie faucht, drückt sich in die Ecke, lässt sich nicht anfassen, hat oft ein struppiges Fell, vernarbte Ohren und keinerlei Zeichen menschlicher Betreuung. Trotzdem gilt: Im Zweifel lieber genauer hinsehen und die Entscheidung nachvollziehbar festhalten.

Landesrecht prüfen

Diese Klarstellung betrifft Niedersachsen und stützt sich auf das Niedersächsische Jagdgesetz. Ob und unter welchen Voraussetzungen Katzen dem Jagdrecht unterliegen, wie mit Fehlfängen umzugehen ist und welche Anforderungen an Fallen und Fallensachkunde gestellt werden, regeln die Bundesländer sehr unterschiedlich. Verlasse dich nie auf eine Regelung aus einem anderen Bundesland, sondern prüfe dein Landesjagdgesetz und die zugehörige Verordnung.

Warum das für die Fallenjagd wichtig ist

Die Fangjagd ist eines der wirksamsten Instrumente im Niederwildmanagement, gerade dort, wo Bodenbrüter, Rebhuhn und Junghasen unter hohem Prädationsdruck stehen. Sie ist zugleich das Instrument, das am stärksten unter Beobachtung steht und am schnellsten in die Kritik gerät. Eine unklare Rechtslage beim Umgang mit Fehlfängen wirkt deshalb doppelt: Sie verunsichert die Fallenstellerinnen und Fallensteller und liefert gleichzeitig Angriffsfläche.

Die jetzige Aussage nimmt einen Teil dieser Unsicherheit heraus. Wer eine verwilderte Katze am Fangort wieder freilässt, handelt nicht rechtswidrig, sondern entspricht der ausdrücklichen Einschätzung der obersten Jagdbehörde des Landes. Und er vermeidet den Weg über das Tierheim, der für ein wildlebendes Tier regelmäßig die schlechtere Lösung ist.

Was in der Praxis trotzdem gilt

Die Klarstellung ändert nichts an den übrigen Pflichten rund um die Fangjagd, und die sind der eigentliche Maßstab für sauberes Arbeiten:

  • Fangjagd setzt die entsprechende Sachkunde voraus. Wer keinen gültigen Nachweis hat, stellt keine Fallen.
  • Fanggeräte müssen den Anforderungen des Landesrechts entsprechen. Lebendfangfallen brauchen eine Kontrolle, die sicherstellt, dass gefangene Tiere nicht unnötig lange in der Falle verbleiben.
  • Elektronische Fangmelder sind kein Ersatz für die Kontrolle, sondern ihr Beschleuniger: Sie sorgen dafür, dass du in Minuten statt in Stunden vor Ort bist.
  • Fangplätze gehören sorgfältig gewählt. Wer Fallen weit weg von Siedlungen, Gärten und Futterstellen setzt, reduziert die Zahl der Fehlfänge von vornherein.
  • Jeder Fang und jeder Fehlfang sollte dokumentiert werden, mit Datum, Uhrzeit, Fangplatz und Ergebnis.

Neuntöter auf einem Ast, Bodenbrüter und Kleinvögel profitieren vom Prädatorenmanagement im Niederwildrevier

Dokumentation ist der beste Schutz

Der letzte Punkt verdient eine eigene Betrachtung. Wenn es Ärger gibt, dann fast nie wegen des Fangs selbst, sondern wegen der Frage, wie sorgfältig gearbeitet wurde: Wann wurde die Falle zuletzt kontrolliert? Wie lange saß das Tier drin? Wurde es tatsächlich am Fangort freigelassen? Wer dazu nur Erinnerungen hat, steht schlecht da. Wer eine lückenlose Aufzeichnung vorlegen kann, hat die Diskussion in der Regel schon gewonnen.

Sinnvoll ist deshalb, jeden Fangplatz als festen Ort im Revier zu führen und jeden Fang, jeden Fehlfang und jede Leerkontrolle mit Datum und Uhrzeit festzuhalten. Über eine Saison entsteht daraus zweierlei: ein belastbarer Nachweis deiner Sorgfalt und eine Auswertung, welche Fangplätze überhaupt etwas bringen. Häufig zeigt sich, dass wenige gut gewählte Plätze den Großteil der Strecke bringen, während andere fast nur Fehlfänge produzieren, und genau die lassen sich dann verlegen.

Fangjagd steht und fällt nicht mit dem Fanggerät, sondern mit der Routine drumherum: kontrolliert, dokumentiert, nachvollziehbar.

Fangplätze und Fänge digital führen

In Waidly legst du Fangplätze wie jede andere Reviereinrichtung mit Standort und Typ an, sodass du sie auf der Karte hast und beim Abfahren nichts übersiehst. Jeden Fang trägst du als Eintrag in die Streckenliste ein, mit Wildart, Datum, Uhrzeit und exaktem Ort. Auch ein Fehlfang lässt sich über das Notizfeld sauber festhalten, damit später nachvollziehbar ist, was wann in der Falle saß und wie du damit umgegangen bist.

Weil alles offline funktioniert, kannst du direkt am Fangplatz erfassen, auch dort, wo kein Netz ist. Die Auswertung über die Statistik zeigt dir anschließend, welche Fangplätze und welche Zeiträume tatsächlich Ergebnisse liefern. Führst du dein Revier im Team, hält das Online-Revier fest, wer welche Fallen betreut und wann zuletzt kontrolliert wurde.

Jede Kontrolle nachweisbar

Mit Waidly verwaltest du Fangplätze als Reviereinrichtungen, dokumentierst Fänge und Fehlfänge mit Ort und Uhrzeit und wertest am Saisonende aus, was dein Prädatorenmanagement wirklich gebracht hat.

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