Kaum ein Landesjagdgesetz hat die Jägerschaft in den vergangenen Jahren so beschäftigt wie das rheinland-pfälzische. Nach jahrelanger Auseinandersetzung, Protestmärschen und mehreren Entwurfsfassungen hat der Landtag das neue Landesjagdgesetz am 9. Juli 2025 beschlossen. In Kraft tritt es erst zum 1. April 2027, und genau dieses Zeitfenster nutzt die neue Landesregierung, um nachzuschärfen. Im August und September 2026 hat der Ministerrat zwei Entwürfe gebilligt: ein Änderungsgesetz zum Landesjagdgesetz und eine neue Landesjagdverordnung. Beide stecken derzeit in der Verbändeanhörung. Dieser Beitrag fasst zusammen, was darin steht und was davon in der Revierpraxis ankommt.
Der Fahrplan: zwei Meilensteine im Spätsommer
Den ersten Schritt machte der Ministerrat am 18. August 2026 mit der Billigung des Entwurfs für das Änderungsgesetz. Das Anhörungsverfahren wurde unmittelbar eingeleitet, angeschrieben wurden 24 Organisationen, die Frist für Stellungnahmen läuft bis zum 29. September 2026. Zwei Wochen später, am 1. September 2026, folgte die Billigung des Entwurfs für die neue Landesjagdverordnung, die ebenfalls sofort in die Verbändeanhörung ging.
Dass Gesetz und Verordnung parallel laufen, ist eine alte Forderung der Jägerschaft. Ein Jagdgesetz lässt sich ohne die zugehörige Verordnung kaum bewerten, weil dort die praktisch entscheidenden Details geregelt werden, von Jagdzeiten über Fachkundeanforderungen bis zu Meldeverfahren. Zuständig ist Ministerin Christine Schneider, das Ressort heißt seit dem Regierungswechsel Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten. Am 17. September 2026 befasste sich auch der Landtag in einer Debatte mit dem Jagdrecht.
Es handelt sich nicht um ein völlig neues Gesetz, sondern um ein Änderungsgesetz zum bereits beschlossenen Landesjagdgesetz vom 9. Juli 2025. Am Termin des Inkrafttretens zum 1. April 2027 wird ausdrücklich festgehalten. Bis dahin gilt weiter das bisherige Recht. Alles Folgende ist Entwurfsstand und kann sich im weiteren Verfahren noch ändern.
Der Wolf im Landesjagdrecht
Seit April 2026 ist der Wolf im Bundesjagdgesetz als jagdbare Art geführt. Rheinland-Pfalz übernimmt diese bundesrechtlichen Regelungen und ergänzt sie landesspezifisch. Vorgesehen ist eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober. Die obere Jagdbehörde soll einen revierübergreifenden, landesweiten Managementplan erstellen und kann Anordnungsbefugnisse an die unteren Jagdbehörden übertragen.
Praktisch relevanter ist die Regelung für sogenannte Problemwölfe. Eine Entnahme soll auch vor Vorliegen des Managementplans und unabhängig von der Schonzeit möglich sein, wenn einer von drei Tatbeständen erfüllt ist: erhebliche wirtschaftliche Schäden, Gefahren für die Gesundheit des Menschen beziehungsweise die öffentliche Sicherheit, oder zwingende Gründe eines überwiegenden öffentlichen Interesses.
Für Weidetierhalter und Jäger am konkretesten ist der Ablauf nach einem festgestellten Riss an Nutztieren. Stellen die Sachverständigen fest, dass ein zumutbarer Herdenschutz überwunden wurde, soll die Jagd im betroffenen und in den unmittelbar angrenzenden Jagdbezirken ohne gesonderte Genehmigung zulässig sein, begrenzt auf maximal sechs Wochen und endend, sobald ein Wolf erlegt ist. Die untere Jagdbehörde kann das Gebiet erweitern. Flankierend sieht der Entwurf einen Anonymitätsschutz für die erlegende Person vor, eine Nachsuche ausschließlich durch anerkannte Schweißhundeführer sowie eine Notstandsregelung, nach der ein angreifender Wolf zur Abwehr einer Gefahr für Jagdhunde erlegt werden darf.
Zuständigkeiten wandern zurück nach unten
Ein Kernpunkt der Novelle betrifft die Behördenebene. Die Staatsaufsicht über die Rotwildbewirtschaftung und die Aufstellung von Mindestabschussplänen sollen von der oberen Jagdbehörde zurück auf die untere Ebene verlagert werden. Zusätzlich erhalten der Kreisjagdbeirat und die Bewirtschaftungsgemeinschaften Anhörungsrechte bei Entscheidungen über den Abschussplan. Der Gedanke dahinter ist, Entscheidungen dort zu treffen, wo die örtlichen Verhältnisse bekannt sind.
Aus den bisherigen Hegegemeinschaften werden Bewirtschaftungsgemeinschaften. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, werden aber für die Mitgliedschaft von Eigentümern von Eigenjagdbezirken und von Jagdgenossenschaften geöffnet. Vorrangige Aufgabe bleibt die Minimierung von Wildschäden. Beim Dam- und Muffelwild entfällt der Begriff der Duldungsgebiete, an seine Stelle treten räumlich begrenzte Bewirtschaftungsgebiete, in denen Hege und Bejagung erlaubt sind. Außerhalb dieser Gebiete bleibt es beim Abschussgebot.
Jagdzeiten: punktuelle Änderungen
An den Jagdzeiten ändert sich grundsätzlich wenig. Angepasst werden sollen sie bei Fuchs, Graugans und Rabenkrähe, jeweils mit Blick auf die Landwirtschaft und auf Vergrämungsmöglichkeiten. Konkret genannt wird, dass die untere Jagdbehörde vom 1. Juni bis 31. Juli die Jagd auf Rabenkrähen auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen im Benehmen mit dem zuständigen Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum genehmigen kann.
Deutlicher fällt die Regelung für ökosystemfremde Arten aus: Nutria, Waschbär, Nilgans und vergleichbare Arten sollen eine ganzjährige Jagdzeit erhalten. Das passt zu den EU-Verpflichtungen bei invasiven Arten und nimmt Revierinhabern die Unsicherheit, wann sie eingreifen dürfen.
Jagdzeiten unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und ändern sich mit jeder Verordnungsnovelle. Waidly zeigt dir die Jagd- und Schonzeiten für dein Bundesland direkt in der App und im Web, damit du beim Ansprechen nicht erst nachschlagen musst. Einen Überblick findest du auf unserer Jagdzeiten-Seite.
Weniger Papier bei Abschussnachweisung und Wildschaden
Für den Revieralltag sind zwei Punkte besonders interessant. Erstens die Abschussregelung: Bestehende Verfahren sollen entbürokratisiert und digitale Möglichkeiten genutzt werden. Konkret heißt das laut Entwurf, dass die Abschussnachweisung künftig nur noch einmal jährlich erfolgen muss und dass Abschussvereinbarungen nicht mehr generell der unteren Jagdbehörde vorzulegen sind, sondern nur noch auf deren Anforderung.
Zweitens der Wildschaden. Die ursprünglich geplante gesetzliche Pflicht der Jagdpächter, Wildschäden selbst zu melden, entfällt. Sie wurde als nicht praktikabel und streitanfällig bewertet. Das Wildschadensverfahren soll insgesamt vereinfacht werden, die Kostenteilung für Weiserflächen regeln die Vertragsparteien selbst. Wieder eingeführt wird dagegen die Pflicht, nicht mehr funktionstüchtige Jagdeinrichtungen bei einem Pächterwechsel zu entfernen. Und wenn eine Jagdgenossenschaft keine eigene Satzung beschließt, soll künftig automatisch eine Mustersatzung gelten.
Forstbehördliche Stellungnahme bleibt, wird aber umgebaut
Der größte Streitpunkt der vergangenen Jahre war die forstbehördliche Stellungnahme. Sie bleibt erhalten, soll aber mit Fokus auf Objektivität, Nachvollziehbarkeit, Qualitätssicherung und Digitalisierung modernisiert werden. Die wesentlichen Punkte sollen einheitlich in einer eigenen Rechtsverordnung geregelt werden. Bei den Bewertungsstufen bleibt es bei keine Gefährdung, Gefährdung und erhebliche Gefährdung. Wird eine erhebliche Gefährdung festgestellt, folgen ein Mindestabschussplan mit körperlichem Nachweis und eine Jagdkonzeption der jagdausübungsberechtigten Person. Bei wiederholter Festsetzung soll die Behörde die Regulierung anordnen.
Aus der geplanten Landesjagdverordnung kommen daneben einige neue Bausteine: urbane Wildberaterinnen und Wildberater, die Jagdkonzeption, Anforderungen an die Fachkenntnisse bei Bau- und Fallenjagd sowie die Anerkennung von Jägervereinigungen. Bei der Jägerprüfung ist keine Grundreform vorgesehen, aber eine leichte Anhebung der Anforderungen beim Schießen auf bewegte Ziele und beim Anteil richtig zu beantwortender Fragen. Die Regelungen zu Fütterung und Kirrung sowie die Wahl der Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagdmeister bleiben unverändert und wandern in die Verordnung.
Wie der Landesjagdverband reagiert
Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz hat sich am 18. September 2026 zum Stand geäußert. Präsidentin Dr. Gitta Greif-Werner begrüßt die Rückverlagerung wesentlicher Zuständigkeiten auf die örtliche Ebene, die stärkere Einbindung jagdlicher Fachkompetenz und die grundsätzliche Bejagbarkeit des Wolfs. Als noch ungelöst benennt der Verband die konkrete Ausgestaltung der Mindestabschussplanung und der forstbehördlichen Stellungnahme sowie die Frage, ob Jagdrechtsinhaber, Jagdgenossenschaften, Kreisjagdmeister und Bewirtschaftungsgemeinschaften tatsächlich gestärkt werden. Der Verband will konkrete Änderungsvorschläge in das laufende Verfahren einbringen.
Ein Jagdgesetz entscheidet sich nicht in der Überschrift, sondern in den Verfahren: wer den Abschussplan festsetzt, wer angehört wird und wie oft du etwas nachweisen musst.
Was du als Jäger in Rheinland-Pfalz jetzt tun kannst
Bis zum Ablauf der Anhörungsfrist am 29. September 2026 ist der Entwurf offen. Wer Kritik oder Vorschläge hat, bringt sie am wirksamsten über die Kreisgruppe und den Landesjagdverband ein, weil dort die Stellungnahmen gebündelt werden. Danach werden die Rückmeldungen ausgewertet, die Entwürfe gehen erneut in den Ministerrat und anschließend in das parlamentarische Verfahren im Landtag. Der Zeitplan ist eng, weil das Gesetz zum 1. April 2027 in Kraft treten soll.
Für den Revieralltag heißt das: Am bestehenden Recht ändert sich bis dahin nichts, aber es lohnt sich, die eigenen Unterlagen jetzt in Ordnung zu bringen. Wer seine Strecke sauber führt, den Abschussplan laufend mit dem Ist-Stand abgleicht und seine Reviereinrichtungen dokumentiert hat, kommt mit einer jährlichen Abschussnachweisung und einer möglichen Jagdkonzeption deutlich entspannter zurecht als jemand, der am Jahresende Zettel sortiert.
Abschussplan und Strecke digital führen
Genau an dieser Stelle setzt Waidly an. Der Abschussplan lässt sich mit Soll und Ist hinterlegen, sodass du jederzeit siehst, wie weit du in jeder Wildart und Altersklasse bist. Jedes erlegte Stück landet mit Datum, Uhrzeit, Ort, Wildart, Alter und Gewicht in der Streckenliste und schreibt den Ist-Stand automatisch fort. Für die Abschussnachweisung exportierst du die Strecke als Liste, statt sie aus Notizen zusammenzusuchen.
Für Reviereinrichtungen gibt es eine eigene Verwaltung mit Standort und Typ sowie die UVV-Ansitzkontrolle nach VSG 4.4 mit Prüfprotokoll als PDF. Wenn im Pächterwechsel die Frage aufkommt, welche Einrichtungen zu entfernen sind, hast du eine Liste statt einer Diskussion. Und wer sein Revier im Team führt, hält über das Online-Revier alle Mitjäger beim geteilten Abschussplan auf demselben Stand.
Abschussplan, Strecke und Einrichtungen an einem Ort
Mit Waidly führst du deine Streckenliste offline im Revier, gleichst sie automatisch mit dem Abschussplan ab und dokumentierst deine Reviereinrichtungen samt UVV-Kontrolle. So ist jede Nachweisung nur noch ein Export.
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