Seit dem 1. Juli 2026 gilt in Deutschland erstmals ein Entnahmezeitraum für den Wolf. Möglich macht das die Aufnahme des Wolfs ins Bundesjagdgesetz, die im März beschlossen wurde und Anfang April in Kraft trat. Zwei Wochen nach dem Start des Zeitraums lässt sich sagen: Es bleibt bei sehr strengen Regeln, aber die ersten Bundesländer setzen den Rahmen jetzt konkret um. Hessen hat eine erste Abschussfreigabe veröffentlicht, Niedersachsen einen ausführlichen Managementplan. Dieser Beitrag ordnet ein, was der 1. Juli praktisch bedeutet, was in den beiden Ländern gilt und welche Pflichten auf Jägerinnen und Jäger zukommen.
Was der 1. Juli rechtlich verändert hat
Der Wolf bleibt eine streng geschützte Art. Das ändert die Gesetzesnovelle ausdrücklich nicht. Neu ist der Spielraum, den die Länder beim Wolfsmanagement bekommen. Konkret erlaubt das Bundesjagdgesetz eine Entnahme im Einzelfall im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober eines Jahres. Voraussetzung ist ein regionales Bestandsmanagement in Gebieten, in denen sich der Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, also gute Chancen auf einen langfristigen Fortbestand hat.
Unabhängig vom Erhaltungszustand sollen Wölfe künftig leichter und unbürokratischer entnommen werden können, wenn sie zumutbare Herdenschutzmaßnahmen überwunden und Weidetiere verletzt oder getötet haben. Zusätzlich können die Länder Gebiete ausweisen, in denen präventiver Herdenschutz praktisch kaum möglich ist, etwa auf Almen oder an Deichen. Dort gelten erleichterte Voraussetzungen für die Bejagung. Die entscheidende Arbeit liegt damit bei den Bundesländern: Ohne einen konkreten Managementplan und eine Freigabe der zuständigen Behörde darf niemand einen Wolf schießen.
Die Aufnahme ins Jagdrecht bedeutet keine allgemeine Freigabe zur Jagd auf Wölfe. Sie schafft nur die rechtliche Grundlage, damit die Länder in klar umrissenen Fällen und Gebieten Entnahmen anordnen können. Wolf bleibt geschützt, die Entnahme ist die eng begrenzte Ausnahme.
Hessen: erste Freigabe im Lahn-Dill-Kreis
Hessen zählt zu den ersten Ländern mit einer konkreten Freigabe. Mit der Veröffentlichung des hessischen Wolfsmanagementplans hat das Regierungspräsidium Kassel per Allgemeinverfügung Jungwölfe im Lahn-Dill-Kreis zum Abschuss freigegeben. Betroffen ist dort das Greifensteiner Rudel, eines von insgesamt drei etablierten Rudeln in Hessen. Ausschlaggebend waren zwei Gründe: Das Rudel wies mit vier Welpen die höchste Reproduktionsrate auf, und im Lahn-Dill-Kreis wurden zuletzt vermehrt Nutztierrisse nachgewiesen, die diesem Rudel zugeordnet werden. In einem Fall bestätigte eine Genanalyse, dass ein Wolf neun Schafe gerissen hatte.
Ursprünglich hat das Regierungspräsidium vier Jungwölfe für die Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober freigegeben. Weil im laufenden Monitoringjahr aber bereits zwei Wölfe im Territorium des Rudels tot aufgefunden wurden, werden diese angerechnet. Damit reduziert sich die Zahl der tatsächlich freigegebenen Jungwölfe auf zwei Tiere. Grundlage ist der revierübergreifende Wolfsmanagementplan des Landes, der die Entnahme auf höchstens 40 Prozent der für einen Jahrgang prognostizierten juvenilen Wölfe begrenzt.
Anrechnung und Meldepflichten
Für die Praxis wichtig sind die Auflagen der Allgemeinverfügung. Werden erwachsene Wölfe geschossen oder werden Wölfe zu Fallwild, etwa im Straßenverkehr, wird das auf die vorgesehenen Abschüsse angerechnet. Dasselbe gilt für schwer erkrankte Wölfe, die nach dem Bundesjagdgesetz erlegt werden. Mögliche Abschüsse und tot aufgefundene Wölfe müssen unverzüglich bei der oberen Jagdbehörde gemeldet werden. Vor jedem Abschuss müssen Jagdberechtigte zudem prüfen, ob die Behörde bereits bekanntgegeben hat, dass die freigegebenen Abschüsse erfüllt sind. Erlegte oder tot aufgefundene Tiere sind zugänglich zu machen, damit sie untersucht und Proben entnommen werden können.
Ein Kontingent kann jederzeit erfüllt sein, auch durch Fallwild oder einen anderen Jagdausübungsberechtigten. Wer ohne aktuelle Rückfrage bei der oberen Jagdbehörde ansitzt, riskiert einen Abschuss über das freigegebene Kontingent hinaus, und damit eine Straftat. Kläre den Status jedes Mal neu ab und dokumentiere die Auskunft.
Niedersachsen: das Zwei-Säulen-Modell
Niedersachsen hat sein Jagdgesetz geändert und einen revierübergreifenden Managementplan vorgelegt, der die Rahmenbedingungen für Abschüsse definiert. Das Land hat mit knapp 60 reproduktiven Rudeln und rund 600 Wölfen die dichteste Population Deutschlands. Nach einer Wachstumsphase von etwa 30 Prozent pro Jahr liegt das Wachstum aktuell bei rund 5 bis 10 Prozent jährlich. Der Plan setzt auf zwei Säulen: Schnellabschüsse nach einem Rissgeschehen und die Bejagung in festgelegten Interventionsgebieten.
Säule eins: der Schnellabschuss
Ein Schnellabschuss ist möglich, wenn ein von der Landwirtschaftskammer beauftragter Sachverständiger für Wolfsrisse feststellt, dass ein Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Wolf verursacht wurde, und zwar trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen. Das Agrarministerium als oberste Jagdbehörde legt dann das Jagdgebiet fest und informiert die Jagdausübungsberechtigten. Das Gebiet umfasst Reviere in einem Radius von mindestens drei und bis zu 20 Kilometern um den Schadensort. Der Bejagungszeitraum kann bis zu sechs Wochen betragen. Die Jagd endet, sobald ein Wolf erlegt wurde, wobei dieser nicht zwingend der Schadensverursacher gewesen sein muss.
Säule zwei: das Interventionsgebiet
Ein Interventionsgebiet kann eingerichtet werden, wenn in einem Wolfsterritorium drei Schadereignisse an Nutztieren wie Rindern, Pferden oder Schafen eingetreten sind, jeweils bei Einhaltung des zumutbaren Herdenschutzes. In einem solchen Gebiet darf ein ganzes Rudel entnommen werden. Es gilt der jagdliche Grundsatz „jung vor alt“: Jungwölfe können vom 1. Juli bis Ende Februar des Folgejahres entnommen werden, adulte Wölfe erst ab dem 1. November. Spätestens Ende Februar endet die Jagd. Über allem steht der Schutzgedanke: Die Zahl der adulten Tiere, die geschossen werden dürfen, ist begrenzt, um den günstigen Erhaltungszustand nicht zu gefährden.
Beide Länder knüpfen die Entnahme an den „zumutbar ergriffenen Herdenschutz“. Ohne wolfsabweisenden Grundschutz, etwa fachgerechte Zäunung, gibt es in der Regel keine Freigabe nach einem Riss. Wer im betroffenen Gebiet ein Revier führt, sollte den Stand der Schutzmaßnahmen bei den Weidetierhaltern kennen, denn er entscheidet mit darüber, ob überhaupt bejagt werden darf.
Zwischen Weidetierhaltern und Naturschutz
Die neuen Regeln sind erwartungsgemäß umstritten, und beide Seiten argumentieren nachvollziehbar. Aus Sicht der Weidetierhalter geht es um Rechtssicherheit und darum, nach einem Riss schnell, pragmatisch und rechtssicher handeln zu können. Das Landvolk Niedersachsen bewertet den Managementplan überwiegend positiv, mahnt aber an, die Möglichkeiten des Bundesjagdgesetzes künftig konsequenter zu nutzen, und misst dem Schutz der Deichschäferei besondere Bedeutung bei, weil dort weder vollständige Einzäunung noch Herdenschutzhunde praktikabel sind.
Umwelt- und Tierschutzverbände sehen die Freigaben dagegen kritisch. NABU, WWF, BUND und der Deutsche Tierschutzbund appellieren, auf wissenschaftliche Erkenntnisse und wirksamen Herdenschutz statt auf die Jagd zu setzen. In Hessen bezeichnete der BUND den Managementplan als „Bekämpfungsplan“, der den Fortbestand der wenigen Wölfe im Land gefährde; der NABU lehnte ihn als „nicht zielführend“ ab. Kritisiert wird vor allem der Zeitpunkt: Die Entnahme von wenige Monate alten Jungwölfen mitten in der Aufzuchtzeit sei aus Tierschutzsicht heikel. Dass es rund um die ersten Freigaben auch zu Protesten kommt, zeigt, wie aufgeladen das Thema bleibt. In Hessen informierte das Landwirtschaftsministerium vorsorglich die Polizei, nachdem Hinweise auf Störungen der Jagd aufgetaucht waren.
Der 1. Juli hat den Wolf nicht zum gewöhnlichen Wild gemacht. Er hat den Ländern ein eng geführtes Werkzeug in die Hand gegeben, dessen Anwendung an Herdenschutz, Erhaltungszustand und behördliche Freigabe gebunden bleibt.
Was das für dich im Revier bedeutet
Für die allermeisten Reviere ändert sich im Alltag zunächst wenig. Eine Entnahme kommt nur dort in Betracht, wo ein Land ein entsprechendes Gebiet ausgewiesen und eine Behörde eine Freigabe erteilt hat. Wenn dein Revier betroffen ist, kommt es auf drei Dinge an: Erstens musst du die konkrete Allgemeinverfügung oder Anordnung kennen, denn sie legt Gebiet, Kontingent und Zeitraum genau fest. Zweitens gilt vor jedem Ansitz die Pflicht, den aktuellen Stand des Kontingents bei der oberen Jagdbehörde zu prüfen. Drittens sind erlegte oder tot aufgefundene Wölfe unverzüglich zu melden und für die Untersuchung zugänglich zu machen. Wer diese Punkte sauber einhält und dokumentiert, ist rechtlich auf der sicheren Seite.
Weil sich die Lage je nach Bundesland und Gebiet schnell ändern kann, lohnt es sich, die Meldungen des eigenen Landesjagdverbands und der zuständigen Jagdbehörde im Auge zu behalten. Die hier beschriebenen Regeln gelten für Hessen und Niedersachsen; andere Länder gestalten ihre Managementpläne derzeit noch aus, sodass in den kommenden Wochen weitere Freigaben und abweichende Detailregelungen zu erwarten sind.
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